17.04.2012

Gesetzliche Regelungen zur Kühlkette

Patienten werden allein gelassen: Die gesetzliche Regelung geht nur bis zum Apotheker oder Arzt, nicht bis zum Endverbraucher:

„Der Gesetzgeber hat zwar die mit der Kühlkette verbundenen Schwierigkeiten erkannt und in der im November 2006 in Kraft getretenen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) grundlegende Anforderungen an Lagerung und Transport festgelegt. “

Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=30174

Diese und andere Verordnungen regeln aber nur die Kühlkette bis zur Apotheke oder bis zum Arzt. Sie regelt nicht die Verpflichtungen der Kühlkette bis zum Patienten in dessen Wohnung. Das bedeutet, dass der Endverbraucher selbst dafür sorgen muss, dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird, wenn er sein Arzneimittel von der Apotheke abholt oder wenn er eine Impfung (z. B. gegen Gebärmutterhalskrebs) zum Arzt mitbringen soll.

In den deutschen Apotheken gibt es allerdings so gut wie keine Kühltasche, die die Kühlkette aufrecht erhält. Alle von Artemed products getesteten Kühltaschen weisen Innenraumtemperaturen von unter 0° C auf (bei 20° C Außentemperatur) oder erreichen die vorgeschriebene Maximaltemperatur von +8° C erst gar nicht.

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